Kurzzeitpflege

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Die Kurzzeitpflege richtet sich an pflegende Angehörige, die vorübergehend Entlastung benötigen. Sie beschränkt sich auf 4 Wochen im Jahr. Dabei wird die Finanzierung des pflegebedingten Aufwands von der Pflegekasse übernommen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden vom Pflegekunden/in getragen. Häufig wird die Kurzzeitpflege auch als Übergangspflege nach Krankenhausaufenthalt in Anspruch genommen.

Leistungsangebot während der Kurzzeitpflege
Für die Kurzzeitpflege hat das beschriebene Pflegekonzept Gültigkeit.

Finanzierung
Die Abrechnung erfolgt, nach Beendigung der Kurzzeitpflege. Der/die Pflegekunde/in erhält eine Rechnung über den Selbstkostenanteil Den Kassenanteil rechnen wir direkt mit der jeweiligen Krankenkasse ab.

Die Verhinderungspflege richtet sich ebenfalls an pflegende Angehörige, die momentan verhindert sind, die Betreuung des Pflegebedürftigen zu übernehmen. Dafür ist ebenfalls ein Zeitraum von 4 Wochen pro Jahr vorgesehen.

Leistungen:
Während der Verhinderungspflege sind die Leistungen identisch mit denen der Kurzzeitpflege.

Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege
LESEHILFEN